RS UVS Kärnten 1997/07/08 KUVS-667/3/97

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Rechtssatz

Das Zugeständnis, vor dem Lenken eines Fahrzeugs Alkohol konsumiert zu haben, rechtfertigt für sich alleine auch die Aufforderung zur Atemluftprobe. Ein Straßenaufsichtsorgan darf schon aufgrund der Angaben eines Kraftfahrzeuglenkers, vor Antritt einer Fahrt Alkohol konsumiert zu haben, selbst berechtigterweise vermuten, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Ein Geständnis rechtfertigt eine Atemluftprobe, unabhängig von körperlichen Symptomen einer Alkoholisierung. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob Symptome eine Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gerechtfertigt hätten, ist entbehrlich. Überdies ist der Umstand, daß dem Beschuldigten, einem Gendarmeriebeamten, durch dessen Postenkommandanten, seinem Dienstvorgesetzten, weder sein Kraftfahrzeugschlüssel noch der Führerschein abgenommen wurde, für die Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung.

Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.1999, Zl. B 2219/97-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8.7.1997, Zl. KUVS-667/3/97, abgelehnt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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