RS UVS Steiermark 1997/07/14 30.7-62/97

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Veröffentlicht am 14.07.1997
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Rechtssatz

Die Zustellung an einen nur vermeintlichen Zustellbevollmächtigten ist unwirksam und unheilbar (ständige Rechtsprechung). Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren gegen beide Ehegatten zeitgleich wegen derselben Verwaltungsübertretung (illegale Ausländerbeschäftigung) durchgeführt wird und auch das gegen die Gattin (als Geschäftsführerin) erlassene Straferkenntnis an einen Steuerberater zugestellt wird, obwohl dessen vorgelegte Vollmacht nur vom Gatten ausgestellt worden war. So befand sich im gesamten Akt kein Hinweis auf eine auch von der Gattin erteilte mündliche Vollmacht, zumal diese bei ihrer persönlichen Vorsprache bei der Behörde und Einvernahme nichts über seine solche Vertretungsbefugnis erwähnt hatte. Daher war die vom Steuerberater erhobene Berufung, soweit sie die Gattin als Beschuldigte betraf, mangels wirksamer Bescheiderlassung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte
Straferkenntnis Vollmacht Zustellmangel Bescheiderlassung Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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