RS UVS Kärnten 1997/07/21 KUVS-1124/21/96

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Veröffentlicht am 21.07.1997
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Rechtssatz

Die Bedeutung des Ausdrucks "gestatten" in § 152 Abs 3 GewO ist nicht auf die Unzulässigkeit der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt werde, beschränkt. Dieser der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck schließt vielmehr die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten oder, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden. Diese Bestimmung hat nicht nur ein Nicht-Tun-Dürfen, sondern auch ein Tun-Müssen des Gastgewerbetreibenden zum Inhalt. Einer Übertretung nach § 152 Abs 3 macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Zwar ist der Gastgewerbetreibende nicht verpflichtet, gegen die Gäste mit Gewalt vorzugehen, wenn diese der Aufforderung zum Verlassen des Lokals nach Eintritt der Sperrstunde keine Folge leisten, er hat jedoch alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften zu gewährleisten. Dazu zählt aber erforderlichenfalls auch die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, daß diese Personen den Gastgewerbetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. den sonstigen Betriebsflächen. Es entlastet die Beschuldigte nicht, daß den Gästen etwa nach 04.00 Uhr nichts mehr ausgeschenkt wurde, sie lediglich ihre Getränke ausgetrunken hätten, sie beispielsweise von der Beschuldigten zum Konsum der Getränke eingeladen worden wären. Unbedeutend ist auch der Umstand, daß die Eingangstür des Gastlokales versperrt war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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