RS UVS Burgenland 1997/07/23 20/02/97001

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Rechtssatz

Die Herstellung eines Düngemittels aus Erdschlamm und Carbokalk (als Abfallprodukt einer Zuckerfabrik) sowie Klärschlamm, indem der in Teichen eingetrocknete Erdschlamm und Carbokalk mit Maschinen (Radlader, Raupen) aufgebrochen und mit dem zugeführten Klärschlamm vermischt wird, stellt eine nach § 29 Abs 1 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage dar.

Schlagworte
Abfallbehandlung, Abfallbehandlungsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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