RS UVS Steiermark 1997/07/28 30.12-29/97

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Veröffentlicht am 28.07.1997
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Rechtssatz

Auch im Arzneimittelgesetz ist der Begriff "Versandhandel" nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufens von Waren an Letztverbraucher verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenstern), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandwege (meist Postversand) zugestellt werden.

Auch wenn daher kein Warenlager und keine Kataloge vorhanden sind, liegt die nach § 59 Abs 9 AMG verbotene Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel dann vor, wenn das Arzneimittel (Melatonin) mittels Anzeige in einer Gratiszeitung angeboten und auf telefonische und schriftliche Bestellung im Postweg an die Käufer zugestellt wird.

Schlagworte
Arzneimittel Abgabe Versandhandel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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