RS UVS Kärnten 1997/08/06 KUVS-K1-615/6/97

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Veröffentlicht am 06.08.1997
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Rechtssatz

Trifft der erhebende Gendarmeriebeamte den Beschuldigten auf dem Fahrersitz des PKW's schlafend an, steckt der Zündschlüssel und lief der Motor, so lag der begründete Verdacht nahe, der Beschuldigte hat das Fahrzeug bis zur Tatörtlichkeit gelenkt oder an der Tatörtlichkeit zumindest in Betrieb genommen, sodaß davon ausgegangen werden konnte, der Beschuldigte hat das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zumindest in Betrieb genommen, sodaß die weiteren Voraussetzungen für die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftuntersuchung vorlagen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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