RS UVS Kärnten 1997/08/06 KUVS-637-638/3/97

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Veröffentlicht am 06.08.1997
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage den im § 4 StVO genannten Pflichten nachzukommen, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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