RS UVS Kärnten 1997/08/11 KUVS-93/1/97

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Veröffentlicht am 11.08.1997
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Rechtssatz

Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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