RS UVS Oberösterreich 1997/08/19 VwSen-104778/4/Ki/Shn

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Rechtssatz

Besteht begründeter Verdacht, daß sich der Beschuldigte dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann gemäß § 37 Abs.1 VStG ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

Anders als im Fall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG ist entsprechend der obzitierten Bestimmung der bescheidmäßige Auftrag zu einer Sicherheitsleistung nur gegenüber einem Beschuldigten im Sinne des VStG zulässig.

Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs.1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Dies bedeutet, daß eine Person nur dann als Beschuldigter gilt, wenn eine Behörde gegen diese Person als Beschuldigten eine Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) gerichtet hat, dies auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs.2 VStG).

Gemäß dieser Rechtslage hat auch der VwGH ausgesprochen, daß die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 37 Abs.1 VStG erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig ist (VwGH 22.2.1989, 88/03/0150).

Im gegenständlichen Fall ist aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich, daß gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Erlassung des  Bescheides bereits eine dem Gesetz entsprechende behördliche Verfolgungshandlung durchgeführt wurde. Im angefochtenen Bescheid über die Sicherheitsleistung werden zwar verschiedene Verwaltungsübertretungen dem Paragraphen nach bezeichnet, um welche konkreten Verwaltungsübertretungen es sich handelt, wurde jedoch nicht ausgeführt. Aus den Verfahrensunterlagen geht lediglich hervor, daß der zuständige Referent der Erstbehörde die Sicherheitsleistung angeordnet habe bzw von diesem im Bereich der Dienststelle des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Wels, der Bescheid über die Sicherheitsleistung ausgestellt wurde.

Auf Anfrage hat die Erstbehörde überdies mitgeteilt, daß die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgesehen ist, dh, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Sicherheitsleistung noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet war und der Bw somit nicht als Beschuldigter iSd § 37 VStG anzusehen war.

Aus diesem Grund war die Erlassung eines Bescheides über eine Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall unzulässig, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

Schlagworte
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 37 Abs.1 VStG ist nur gegen einen Beschuldigten, d.h. ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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