Die Entfernung bzw Verschaffung eines Fahrzeuges vom Abstellort im Sinne des § 89a StVO ist als faktische Amtshandlung anzusehen und ist nunmehr eine Beschwerde gemäß den Bestimmungen des AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Ergibt das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat das zum Zeitpunkt der Abschleppung ein Halte- und Parkverbot nicht mehr gegeben war, so ist in einer zeitlich begrenzten Ladezone (wie gegenständlich gesetzmäßig verordnet) das Abschleppen nach Ablauf des Halteverbotes unzulässig, auch wenn vorher eine Behinderung bestanden hätte (Rechtswidrigkeit des Fahrzeugabschleppvorganges).