RS UVS Kärnten 1997/08/25 KUVS-1502/15/96

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Veröffentlicht am 25.08.1997
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Meldepflicht nach dieser Bestimmung ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt des Sachschadens. Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der Verkehrsunfall für den Beschuldigten weder akustisch noch optisch wahrgenommen werden konnte und er auch als Verkehrsunfallsverursacher ausscheidet, ist er vom Tatvorwurf nach § 4 Abs 5 StVO exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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