RS UVS Kärnten 1997/08/27 KUVS-K1-811/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Bevor die Behörde die Ersatzarreststrafe in Vollzug setzt, hat sie entweder ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muß, daß die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Der Begriff der "Uneinbringlichkeit" setzt zwingend voraus, daß der Bestrafte zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande ist. Keinesfalls kann von "Uneinbringlichkeit" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur deswegen gesprochen werden, weil der Bestrafte - mag er auch finanziell leistungsfähig sein - für die Behörde nicht sogleich greifbar ist und zur Eintreibung der Geldstrafe erst ausgeforscht werden müßte. Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Diese Bestimmung bildet einen wesentlichen Bestandteil des gewaltentrennenden Grundprinzips des Bundesverfassungsgesetzes. Daher können vom Gericht verhängte Haftstrafen von Verwaltungsbehörden nicht angerechnet werden; dazu gehört auch eine allfällig verhängte 12-tägige Vorführhaft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten