RS UVS Kärnten 1997/08/29 KUVS-1448-1450/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1997
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Rechtssatz

Als Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sind bei Verkäufen ins Ausland auch Fahrten bis an die Grenze anzusehen. Wurde ein Kraftfahrzeug von einem Autohändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebes verkauft, wobei der Kaufvertrag zwar unterzeichnet, die Ware jedoch noch nicht übergeben wurde, so steht dieses Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Übergabe noch im Eigentum des Händlers (§ 1053 ABGB). Da die Überführung des Fahrzeuges zum vereinbarten Übergabeort (wie gegenständlich der Staatsgrenze) sicherlich als Fahrt im Rahmen eines Geschäftsbetriebes anzusehen ist, kann sie auch mit Probefahrtkennzeichen erfolgen. Für eine Überstellung im Rahmen des Geschäftsbetriebes spricht auch, daß der Beschuldigte vom Verkäufer (gegenständlich: handelsrechtlicher Geschäftsführer) beauftragt wurde, diese Fahrt durchzuführen. Gegenständlich war der LKW mit Fahrzeugersatzteilen beladen. Personen oder Güter dürfen auf Probefahrten befördert werden, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt und die Fahrt den Charakter einer Probefahrt hat. Mit dem Hauptzweck der Probefahrt können auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht.

Hauptzweck der gegenständlichen Probefahrt war es, daß ein Autohändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nach § 45 Abs 1 KFG ein Kraftfahrzeug mit Probefahrtkennzeichen an die Grenze überstellt hat und dort dieses an einen Kunden übergeben wurde. Solange das Fahrzeug nicht übergeben wird, bleibt es im Eigentum des Autohändlers. Es darf somit im Rahmen seines Betriebes eine Überstellungsfahrt durchgeführt werden. Überstellungskennzeichen sind Kennzeichen zum Überstellen von Fahrzeugen. Auch diese Möglichkeit wäre dem Händler offen gestanden. Da aber die Probefahrtbewilligung sowohl Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit als auch Überstellungsfahrten beinhaltet, muß ein Autohändler ein Überstellungskennzeichen nicht extra beantragen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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