RS UVS Wien 1997/08/29 02/13/43/97

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Veröffentlicht am 29.08.1997
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Rechtssatz

Die Abnahme der Kennzeichentafeln beeinträchtigt auch das Recht des Eigentümers, sein Eigentum bestimmungsgemäß zu verwenden, ungeachtet der Tatsache, daß er sich zur Ausübung dieses Rechts einer dritten Person (Zulassungsbesitzerin) bedient haben mag. Die Beschwerde ist zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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