Transportiert der Beschuldigte lebendes Vieh in einer Überladung von 7.180 kg, begründet der Hinweis des Beschuldigten, "daß durch einen nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Defekt an dem ursprünglich zum Transport eingesetzten LKW-Zug die Weiterbeförderung der lebenden Tiere nicht möglich gewesen wäre und es daher in Ansehung aller Umstände unumgänglich gewesen sei, die Hintanhaltung eines größeren Schadens an der körperlichen Unversehrtheit der Tiere, aber auch eines Vermögensschadens des Umladens der Tiere und der rasche und ungesäumte Weitertransport zur Vermeidung unnötiger Qualen für die Tiere notwendig gewesen wäre" keinen rechtfertigenden Notstand, da ein solcher nur dann anzunehmen wäre, wenn u.a. die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu begegnen ist und nicht zu erkennen ist, daß die behauptete Gefahr so beschaffen gewesen ist, daß, ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes, dem Beschuldigten das Einstellen der transportierten Tiere bzw die Beschaffung von anderen einsatzfähigen Transportmöglichkeiten nicht möglich gewesen wäre.