RS UVS Niederösterreich 1997/09/02 Senat-B-97-026

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Veröffentlicht am 02.09.1997
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt

vorgenommen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren innerhalb des Grenzkontrollbereiches ermächtigt, seine Identität festzustellen. Durch die Anbringung des Stempels an der dafür im Reisepass vorgesehenen Stelle (?Raum für amtliche Vermerke

der Behörde?) wurde weder physischer Zwang angewendet noch ein Befehl mit

unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt. Es liegt lediglich ?schlichtes Polizeihandeln?

vor, aus dem aber kein Eingriff in Rechte abgeleitet werden kann, weil durch die Anbringung des Stempels lediglich die durchgeführte Kontrolle und die damit verbundene

Erlaubnis zum Grenzübertritt auf zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende

Weise bestätigt und gleichzeitig der Grenzkontrollpflichtige in die Lage versetzt wurde,

seinen erlaubten Grenzübertritt innerhalb des Grenzkontrollbereiches jederzeit

nachzuweisen (§§ 11, 12 GrekoG).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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