RS UVS Kärnten 1997/09/03 KUVS-896/2/96

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Rechtssatz

Kommt es im Rahmen einer Schulausfahrt mit Fahrrädern zu einem Verkehrsunfall, welchen ein minderjähriger Schüler mit seinem Fahrrad verursachte, ist er im Sinne von § 4 Abs 2 StVO verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn es sich dabei um eine Schulveranstaltung im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes handelte, die Ausfahrt vom Sportlehrer geleitet und noch von zwei weiteren Professoren begleitet war und der Beschuldigte gemeinsam mit einer Professorin der Verletzten an Ort und Stelle Erste Hilfe leistete. Da in der Folge eine Professorin und der Leiter der Fahrradgruppe es übernommen haben, die Verletzte nach Hause zu bringen, konnte der Beschuldigte davon ausgehen, daß unter Bedachtnahme auf die die anwesenden Professoren treffende Aufsichtspflicht, daß der Leiter der Mountainbikegruppe und die genannte Professorin sämtliche vom Gesetz geforderten Vorkehrungen, so ua auch die sofortige Unfallsmeldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle, vornehmen werden, wobei es einer ausdrücklichen Beauftragung der genannten Personen durch den Beschuldigten im gegebenen Zusammenhang nicht bedurfte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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