RS UVS Vorarlberg 1997/09/04 1-0675/97

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Rechtssatz

Ist die Alarmblinkanlage zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt an einem Schülerbus nicht eingeschaltet, kann der Lenker des vorbeifahrenden Fahrzeuges nicht wegen Übertretung des §17 Abs2a StVO bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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