Eine besondere zeitliche berufliche Belastung bildet keinen im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 lit a GewO 1994 zu qualifizierenden Ausnahmefall, zumal die zeitliche Inanspruchnahme ausschließlich durch die im Zusammenhang mit der Ablegung einer Prüfung über eine dem Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben vertrauten und auch von ihm beherrschten Wissensgebiet in Betracht zu ziehenden Umstände bestimmt wird (VwGH 24.9.1982, 82/04/0001; 29.5.1990, 89/04/0021). Aus diesem Grund stellen auch im Zusammenhang mit der beruflichen Belastung entstehende gesundheitlichen Probleme während bzw unmittelbar nach extremen Streßsituationen keinen Ausnahmefall des § 28 Abs 1 Z 2 lit a leg cit dar.