Kein Zufahren zum linken Fahrbahnrand nach § 7 Abs 4 StVO liegt vor, wenn das Fahrzeug die Fahrbahn verläßt und über den linken Fahrbahnrand hinaus auf den Gehsteig fährt, etwa auf den abgeschrägten Abschnitt eines verbreiterten Gehsteiges (Haltestelle) vor einer Hauseinfahrt. Daher wird die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit. n StVO durch dieses Verhalten nicht begangen.