RS UVS Steiermark 1997/09/10 30.17-63/97

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Rechtssatz

Kein Zufahren zum linken Fahrbahnrand nach § 7 Abs 4 StVO liegt vor, wenn das Fahrzeug die Fahrbahn verläßt und über den linken Fahrbahnrand hinaus auf den Gehsteig fährt, etwa auf den abgeschrägten Abschnitt eines verbreiterten Gehsteiges (Haltestelle) vor einer Hauseinfahrt. Daher wird die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit. n StVO durch dieses Verhalten nicht begangen.

Schlagworte
Halteverbot zufahren gesetzliches Verbot Fahrbahnrand Gehsteig Abschrägung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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