RS UVS Vorarlberg 1997/09/12 1-0842/96

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Rechtssatz

Für einen Bescheid, mit dem Maßnahmen für die Haltung eines Hundes aufgetragen werden, sind nicht nur Eigenschaften, die auf die Sache, nämlich hier den Hund, abstellen, zu berücksichtigen. Vielmehr wird in der Regel auch eine Berücksichtigung des räumlichen Umfeldes, in welchem das Tier verwahrt wird, und unter Umständen auch von persönlichen Eigenschaften des Halters stattfinden. Da somit der gegenständliche Bescheid keine dingliche Wirkung hat, findet keine Rechtsnachfolge bezüglich des Bescheides statt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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