RS UVS Kärnten 1997/09/15 KUVS-1067/4/97

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156), daß der Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, daß die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit nach österreichischem Recht strafbar ist. Ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eine ausländische Gesellschaft mbH und der Beschuldigte als Geschäftsführer dieser GmbH zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft verantwortlich, trifft ihn wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft einer juristischen Person ohne Aufforderung der die juristische Person vertretenen physischen Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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