RS UVS Salzburg 1997/09/18 5/805/3/97br

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Rechtssatz

Die Pflicht, eine Abmeldung iS des § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 idF BGBl Nr 352/1995 vorzunehmen, besteht unabhängig davon, ob es sich bei dieser Adresse um einen Hauptwohnsitz handelt oder nicht. Das Gesetz normiert, daß jeder, der seine Unterkunft aufgibt, binnen der gesetzten Frist bei der Meldebehörde abzumelden ist (sich abzumelden hat). Nach § 1 Abs 1 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß derartige Räume als Hauptwohnsitz iS des § 1 Abs 7 leg cit genutzt werden müssen, um die Pflicht zur Ab- oder auch Anmeldung zu bedingen.

Schlagworte
Meldegesetz; Abmeldung auch bei "Zweitwohnsitz"
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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