Wird auf einem LKW am 29.8.1996 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen eine kreisrunde grüne Tafel mit dem Buchstaben "L" insofern unberechtigt geführt, als die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bezüglich der Prüfung hinsichtlich seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit 4.6.1992 abgelaufen war, so macht sich der Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.