RS UVS Kärnten 1997/09/26 KUVS-1490-1492/10/96

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Veröffentlicht am 26.09.1997
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Rechtssatz

Trotz der hohen Bauartgeschwindigkeit des Dienstmotorrades BMW K 1100 RT und des hohen Beschleunigungsvermögens ist es auch für einen geübten Fahrer nicht möglich, die eingehaltene Geschwindigkeit durch Nachfahrt für das Verwaltungsstrafverfahren mit ausreichender Sicherheit festzustellen, wenn die Einhaltung eines konstanten Abstandes zur Feststellung einer gefahrenen Geschwindigkeit des Vorderfahrzeuges wegen mehrerer Spurwechsel und bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 180 km/h nicht möglich ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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