RS UVS Kärnten 1997/09/30 KUVS-558/4/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im Absatz 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Endet die zweiwöchige Zahlungsfrist mit Ablauf des 22.3.1996 und wurde der Strafbetrag erst am 30.5.1996 einbezahlt, so ist dies als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages zu beurteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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