RS UVS Kärnten 1997/09/30 KUVS-244/3/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Rechtssatz

Ist erwiesen, daß der Beschuldigte entgegen dem § 5 Abs 1 K-PGAG den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar angebracht hat, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei kann jedoch der Bestimmung des § 5 Abs 1 letzter Satz K-PGAG vernünftigerweise nur der Zweck unterstellt werden, die Einhaltung der Fristen des § 6 Abs 2 leg cit bzw den Ablauf von 10 Minuten kontrollierbar zu machen. Wird das Fahrzeug des Beschuldigten jedenfalls vor Ablauf der sich aus § 6 Abs 2 K-PGAG ergebenen Frist und auch vor Ablauf von 10 Minuten, bezogen auf den Beginn der Gebührenpflicht mit 8.00 Uhr angetroffen, so ist zwar, weil das Gesetz diesbezügliche Einschränkungen nicht normiert, von der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 K-PGAG auszugehen, jedoch sind die Folgen des Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot, den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen, bei der gegebenen Fallkonstellation als unbedeutend zu bewerten, sodaß das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig anzusehen ist und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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