RS UVS Kärnten 1997/10/06 KUVS-322/2/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Rechtssatz

Wer bei einem Hinweiszeichen "Fußgängerzone" eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Zufahrt zum Camping A" anbringt, errichtet keine "Zusatztafel", da eine solche in der ihr zukommenden Bedeutung nur dann vorliegt, wenn sie "unter dem Straßenverkehrszeichen" (vgl auch den Wortlaut des Abs 3 des § 54 "das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen") angebracht ist. Tafeln, die nicht entsprechend dem § 54 Abs 1 unter dem Verkehrszeichen auf der selben Standsäule angebracht sind, sondern unabhängig davon, auf einer eigenen Standsäule befestigt sind, stellen keine Zusatztafeln nach § 54 StVO dar; Dies selbst dann nicht, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Standsäulen nur unwesentlich (gegenständlich ca 20 cm) voneinander entfernt situiert sind (vgl hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes  vom 11.6.1986, Zl 86/03/0088). (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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