RS UVS Kärnten 1997/10/06 KUVS-44/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Lenkt der Beschuldigte ein ausländisches Fahrzeug ohne dem internationalen Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates (vorliegend "D") so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.1998, Zl. 97/03/0365-6, wurde das Verfahren gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS- 44/1/97, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten