Lenkt der Beschuldigte ein ausländisches Fahrzeug ohne dem internationalen Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates (vorliegend "D") so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.1998, Zl. 97/03/0365-6, wurde das Verfahren gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS- 44/1/97, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, eingestellt.