RS UVS Kärnten 1997/10/06 KUVS-703/3/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Rechtssatz

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LR 90-235/P Nr. S 111 stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl VwGH 30.10.1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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