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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der Dr. B in Wien, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien I, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. November 2000, Zl. K 15/00- 66, betreffend Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 49a TKG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. November 2000 auf Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde K 15/00 betreffend Frequenzzuteilungen für Mobilfunksysteme der dritten Generation (UMTS/IMT-2000) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde am 10. Juli 2000 mehrere befristete Frequenzzuteilungen für die (konzessionspflichtige) Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze für Mobilfunkkommunikationssysteme der dritten Generation UMTS/IMT-2000 in den näher angeführten Frequenzbereichen zur Vergabe öffentlich ausgeschrieben (K 15/00- 18) und festgelegt habe, dass 12 Frequenzpakete zu je 2 x 5 MHz sowie 5 Frequenzpakete zu je 5 MHz zur Versteigerung gelangen würden. Außer dem vorliegenden Antrag habe die Beschwerdeführerin bisher keine Anträge an die belangte Behörde gestellt (insbesondere keinen Antrag in Übereinstimmung mit den Ausschreibungsbedingungen bzw. den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 49a Abs. 3 und 4 TKG und keinen Antrag auf Zuteilung von gepaarten oder ungepaarten Frequenzpaketen zu je 5 MHz).
Es werde für glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 gegenüber dem (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Absicht bekundet habe, "alle freien und frei werdenden Frequenzen unter 3 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz" zu nutzen. Dies werde u.a. durch die Vorlage einer Kopie des Antrags (wenngleich ohne Eingangsstempel der Behörde) nahe gelegt. Ob es sich dabei - wie die Beschwerdeführerin meine - um einen Antrag im Sinne des § 9 Fernmeldegesetz 1993 oder - wie der Bundesminister meine - (bloß) um ein "Schreiben allgemeiner Textierung" handle, könne (wie sich dies aus den folgenden rechtlichen Ausführungen ergebe) dahingestellt bleiben.
Die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in dem bezogenen Verfahren Parteistellung zukomme, sei gemäß § 115 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 26/2000, auf der Grundlage des § 8 AVG in Verbindung mit den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Verfahren sei in § 49a TKG geregelt. § 49a Abs. 6 TKG normiere, dass die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft bildeten. Da die Antragstellerin bei der belangten Behörde keinen Antrag gemäß § 49a TKG auf Zuteilung von Frequenzen für Mobilfunksysteme der dritten Generation (UMTS/IMT-2000) eingebracht habe, habe sie daraus auch keinen Rechtsanspruch auf Parteistellung in diesem Verfahren erworben. Das TKG enthalte keine Bestimmung, nach der Anträge nach dem Fernmeldegesetz 1993 in einem Verfahren nach § 49a TKG weiterzuführen oder sonst zu berücksichtigen seien. Vielmehr sehe § 125 Abs. 2 TKG vor, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen seien. Es sei auch keine andere Rechtsvorschrift ersichtlich, wonach die von der Beschwerdeführerin verfolgten Interessen einen Rechtsanspruch auf Parteistellung in den bezogenen Verfahren begründeten. Es liege auch kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG der Beschwerdeführerin vor. Mit ihrem Antrag auf Parteistellung verfolge die Beschwerdeführerin offensichtlich wirtschaftliche Interessen. Derartige Interessen seien in § 49a TKG nicht geschützt. Bloße wirtschaftliche Interessen begründeten gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung. Der durch § 49a Abs. 6 erster Satz TKG eingeräumte Schutz gelte nur den Antragstellern nach § 49a TKG. Weitere Adressaten dieser Schutznorm ließen sich nicht finden, insbesondere nicht solche, die gemäß Fernmeldegesetz 1993 (andere) Anträge gestellt bzw. Anbringen eingebracht hätten.
Die Behandlung der zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2001, B 19/01-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 26/2000 (TKG), erfolgt die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, durch die Regulierungsbehörde. Gemäß § 49 Abs. 4a TKG sind die im Abs. 4 genannten Frequenzen grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 49a zuzuteilen. Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde gemäß § 49 Abs. 4b TKG binnen sechs Wochen zu entscheiden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß § 49a entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden.
Gemäß § 49a Abs. 1 TKG hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 und 2 erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Diese wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Gemäß § 49a Abs. 6 TKG bilden die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfüllen.
Gemäß § 111 Z. 9 TKG ist die belangte Behörde für die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten gemäß § 49 Abs. 4 i.V.m. § 49a TKG vorgesehen sind, zuständig.
Gemäß § 115 TKG in der Stammfassung wendet die belangte Behörde das AVG 1991 an, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es bei der Frage der Parteistellung auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung bzw. auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person ankomme. Wenn mehrere ein gemeinsames Verfahren abschließende Bescheide insofern in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, dass die Erteilung eines Rechtes an einen Bewerber die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber ausschließe, seien alle in diesem Verfahren erlassenen Bescheide, in dem über jene Anträge der Bewerber abgesprochen werde, als eine einheitliche Erledigung anzusehen. Es seien alle in diesem Verfahren aufgetretenen Bewerber Partei im Sinne des § 8 AVG. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1994 einen Antrag auf Zuteilung von Frequenzen gestellt. Gegenstand des bezogenen Verfahrens K 15/00 seien genau die selben Frequenzen, es werde somit durch das bezogene Verfahren vor der belangten Behörde in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse im Sinne des 8 AVG zusteht, ist an Hand der jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten (vgl. die in Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 194, in E 31 und 32 zu § 8 AVG angeführte hg. Judikatur). Aus dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden TKG (insbesondere § 49a) ergibt sich, dass allen Antragstellern in einem Verfahren betreffend die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 49a TKG Parteistellung zukommt. So sieht § 49a Abs. 6 TKG vor, dass die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Der Gesetzgeber hat somit die Frage der Parteistellung für Verfahren betreffend eine Frequenzzuteilung gemäß § 49a TKG ausdrücklich geregelt. Aus den übrigen Regelungen des TKG kann nicht abgeleitet werden, dass noch weiteren Personen in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zuerkannt werden sollte.
Die Beschwerdeführerin hat unbestritten keinen Antrag gemäß § 49a TKG betreffend die verfahrensgegenständliche, von der belangten Behörde öffentlich ausgeschriebene Zuteilung von Frequenzen gestellt. Sie ist somit nicht Antragstellerin gemäß § 49a Abs. 6 TKG. Anträge auf Zuteilung von Frequenzen, die vor Inkrafttreten des TKG (1. August 1997) gestellt wurden, sind gemäß § 125 Abs. 2 TKG - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Wenn in dem bezogenen Verfahren gemäß § 49a TKG - wie die Beschwerdeführerin meint - Frequenzen vergeben werden sollten, auf die sich bereits ein Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1994 bezogen hätte und sie sich dadurch in Rechten verletzt erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr offen gestanden wäre, sich an der diesbezüglichen Ausschreibung zu beteiligen und einen entsprechenden Antrag gemäß § 49a TKG zu stellen.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in dem näher angeführten Verfahren gemäß dem TKG keine Parteistellung zukam.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Juli 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030122.X00Im RIS seit
27.09.2001