RS UVS Vorarlberg 1997/10/07 1-0164/97

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Rechtssatz

Das Zuwiderhandeln gegen eine EU-Vorschrift im Zusammenhang mit dem Gelegenheitsverkehr kann nach dem derzeit geltenden Gelegenheitsverkehrsgesetz nicht bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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