RS UVS Burgenland 1997/10/09 02/06/97208

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Rechtssatz

§ 33 Abs 3 AVG gilt nur bei Inanspruchnahme der Post. Als solche ist in

Deutschland die Deutsche Bundespost zu verstehen. Durch Übergabe an ein

Feldpostamt - wobei es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um eine interne

Einrichtung der US Army in Deutschland handelte - wurde aber der Postenlauf

nicht in Gang gesetzt. Als Postenlauf, der nicht in die Einspruchsfrist

einzurechnen ist, ist nur die Dauer von der Übergabe an die Deutsche Bundespost

bis zum Einlangen bei der Behörde zu verstehen.

Schlagworte
Frist, Postenlauf, Post, Feldpost
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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