RS UVS Wien 1997/10/13 07/A/01/467/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Wie sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend die A-GmbH ergibt, wurde am 2.7.1996 der Zusatz "in Liqu" sowie der Umstand, daß der Berufungswerber, der bisherige handelsrechtliche Geschäftsführer, die GmbH ab 17.6.1996 als Liquidator vertritt, im Firmenbuch eingetragen.

Jedoch ändert sich dadurch nur der Zweck der GmbH: Die "werbende Gesellschaft" wird zur "Liquidationsgesellschaft" ("Abwicklungsgesellschaft"). Primäres Ziel der GmbH iL ist es, den Geschäftsbetrieb zu einem Ende zu bringen, das Vermögen zu verwerten, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und einen verbleibenden Überschuß auf die Gesellschafter zu verteilen. Die Rechtsbeziehungen der GmbH, ihrer Gesellschafter und Organe sowie die GmbH als Rechtssubjekt bleiben bis zur vollständigen Abwicklung, Verteilung oder Übertragung des Vermögens bestehen. IdR bewirkt die Auflösung nicht gleichzeitig den juristischen Untergang der GmbH. Die Eintragungen im Handelsregister haben für die Existenz der GmbH idR nur deklarative Wirkung. Die aufgelöste GmbH besteht fort, solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 656). Die Geschäftsführer haben die GmbH iL mit einem auf die Abwicklung hinweisenden Zusatz zur Firma zu zeichnen. Hierin liegt keine

Satzungsänderung. Üblich sind folgende Zusätze: "in Liquidation"; "in Liqu"; "iL"; auch "in Abwicklung". Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist eintragungsfähig. Dem Zusatz über die Liquidation kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma wie Geschäftsführer, unter Beifügung des Zusatzes "in Liquidation" uä, zu zeichnen. Die Liquidatoren können sich durch das Weglassen dieses Zusatzes und durch Verschweigen der Abwicklung Geschäftspartnern gegenüber schadenersatzpflichtig machen (Reich-Rohrwig, aaO, 706f). Die A-GmbH hat sohin mit der Auflösung nicht aufgehört, als Rechtssubjekt zu bestehen. Die durchgehende Beschäftigung der fünf Ausländerinnen durch die A-GmbH - als "werbende Gesellschaft" im Zeitraum vom 26.3.1996 bzw 6.5.1996 bis 16.6.1996 und als "Liquidationsgesellschaft" im Zeitraum vom 17.6.1996 bis 22.1.1997 - war daher jeweils als Dauerdelikt zu beurteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten