RS UVS Kärnten 1997/10/13 KUVS-332-333/1/97

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Veröffentlicht am 13.10.1997
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Rechtssatz

Wer sein Kraftfahrzeug nicht jährlich, Anhänger drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und jeder weiteren Begutachtung, begutachten läßt, wobei die Begutachtung ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden kann, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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