RS UVS Steiermark 1997/10/15 30.16-76/97

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Rechtssatz

Das Inverkehrbringen eines nach § 7 Abs 1 lit. b und § 8 lit. b LMG verdorbenen Lebensmittels, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, stellt keine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 3 Z 1 LMG dar, sondern den gerichtlich strafbaren Tatbestand nach § 63 Abs 1 Z 1 LMG.

Schlagworte
Verdorbenheit Kennzeichnungspflicht Gerichtsdelikt Unzuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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