RS UVS Steiermark 1997/10/22 303.12-37/97

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG können andere Personen - das sind nicht die im Sinne des Abs 1 zur Vertretung nach außen berufenen Personen - zu verantwortlichen Beauftragten (nur) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens bestellt werden. Da die Bestellung einer Person "als Verantwortlicher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im gesamten Unternehmen" weder die Abgrenzung eines räumlichen, noch eines sachlichen Bereiches des Unternehmens darstellt, und die betreffende Person nach den Firmenbuchauszügen nicht zur Vertretung der GesmbH & CoKG (nach außen) berufen war, konnte nicht von einer rechtswirksamen Bestellung nach § 9 Abs 2 VStG ausgegangen werden.

Schlagworte
verantwortlicherBeauftragter Bestellungsurkunde Vertretungsbefugnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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