RS UVS Kärnten 1997/10/22 KUVS-523/7/97

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Rechtssatz

Der Begriff "Auflage" entstammt dem Zivilrecht. Lautet ein Auflagenpunkt eines Bewilligungsbescheides so, daß lärmerzeugende Reparaturen, welche sich von den Verkehrsgeräuschen der umliegenden Straßen unterscheiden, nicht im Freien, sondern nur bei geschlossenen Werkstättentüren bzw -fenstern durchgeführt werden dürfen, wobei als lärmerzeugende Reparaturarbeiten Ausrichten von Metallteilen mittels Hammer, Bohren von Metallteilen, Betrieb des pneumatisch gesteuerten Schlagschraubers und Schleifarbeiten mittels Winkelschleifers taxativ aufgezählt werden, so ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Verletzung des Auflagenpunktes nur dann gegeben, wenn für den Zeitpunkt der Tat erweisbar gewesen wäre, daß durch Arbeiten mit dem Hammer, einem Bohrer, einem Schlagschrauber oder einem Winkelschleifer größerer Lärm als das Verkehrsgeräusch der umliegenden Straßen verursacht wurde. Ist solches nicht erweislich, liegt eine solche Verantwortlichkeit nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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