RS UVS Kärnten 1997/10/22 KUVS-523/7/97

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Rechtssatz

Unter dem aus dem Zivilrecht stammenden Begriff "Auflage" ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu verstehen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Ihrem Wesen nach sind Auflagen pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben somit akzessorischen Charakter. Auflagen müssen insbesondere den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen. Das Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen bedeutet, daß diese konkrete Gebote oder Verbote enthalten müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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