RS UVS Kärnten 1997/10/24 KUVS-318/3/97

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Veröffentlicht am 24.10.1997
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Rechtssatz

Händigt der Beschuldigte auf Verlangen der Straßenaufsichtsorgane den Führerschein nicht aus, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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