RS UVS Kärnten 1997/10/28 KUVS-351/5/97

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Hält der Beschuldigte seinen PKW unmittelbar nach dem Anstoß an und besichtigt kurz, wenn auch nicht mit der gehörigen Sorgfalt, seinen und den gegnerischen PKW auf Schäden hin und kann er an seinem PKW keinerlei Schaden feststellen und machte der Unfallsgegner ihm gegenüber an Ort und Stelle einen Schaden auch nicht geltend und hat er sich nach dem Verkehrsunfall zum Gendarmerieposten begeben, um dort zehn Minuten auf den vermeintlichen Unfallsgegner zu warten, so tritt der im § 4 Abs 5 StVO typisierte Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück und wollte der Beschuldigte einen allfällig ihm gegenüber geltend zu machenden Schadenersatz weder verhindern noch erschweren, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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