RS UVS Kärnten 1997/10/31 KUVS-1332/4/96

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Veröffentlicht am 31.10.1997
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Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen. Gibt die Beschuldigte jedoch den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer Person, die als mögliche Lenkerin in Betracht kommt, im Verfahren an, so ist nicht von einem "Untätigbleiben" auszugehen. Dementsprechend kann ohne Verletzung der Verfahrensvorschriften im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht mehr der Schluß gezogen werden, die Halterin selbst sei die Lenkerin gewesen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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