RS UVS Steiermark 1997/11/06 30.14-107/97

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Rechtssatz

Im Sinne des § 25 Abs 3 BodenmarkierungsV liegt ein zur Fahrbahn gehörender Parkstreifen auch dann vor, wenn die durch Bauminseln unterbrochene Parkfläche unmittelbar und parallel an den Fahrstreifen anschließt (keine jeweiligen Zufahrten, keine deutlichen Niveauunterschiede) und infolge ihrer nicht erheblichen Breite nur für das Schrägparken in einer Fahrzeugreihe bestimmt ist.

Der Fahrbahnrand wird durch objektive Merkmale wie z.B. Gehsteigränder, große Pflastersteine, Grünflächen udgl., nicht aber durch gedachte Linien gebildet. Wasserrinnen oder gegenüber der Asphaltdecke gepflasterte Randstreifen von 45 cm Breite ohne Niveauunterschied können nach der Judikatur der Höchstgerichte nicht als Fahrbahnrand angesehen werden. Daher kann in so einem Falle nicht davon ausgegangen werden, daß die zwischen den Bauminseln bestehende Parkflächenabschnitte einzelne Parkplätze sind, an deren Grenze zum Fahrstreifen der Fahrbahnrand verläuft.

Somit widerspricht ein Halten und Parken der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, wenn das Fahrzeug zwar parallel zum vorhin dargestellten Parkstreifen, aber außerhalb desselben so abgestellt wird, daß der hintere Fahrzeugteil auf Höhe der Baumeinfriedung und die Vorderfront auf Höhe des (am Parkstreifen befindlichen) Abstellplatzes für Einspurige steht.

Schlagworte
Fahrbahnrand Parkstreifen Fahrtstreifen Bauminsel Pflasterung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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