RS UVS Kärnten 1997/11/06 KUVS-668/2/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Übergibt der ausländische Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug dem Beschuldigten-Sohn und einem Freund des Sohnes zu einer Urlaubsfahrt und erklärt der Beschuldigte auf Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mehr zu wissen, ob er oder sein Freund auf der Urlaubsfahrt - sie wechseln sich einander beim Fahren ab - zum Tatzeitpunkt am Tatort das Fahrzeug lenkte, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er auch als ausländischer Lenker verpflichtet ist, entsprechende Lenkaufzeichnungen zu führen, um diese Auskünfte erteilen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten