Obschon der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für einen PKW mit bestimmtem Kennzeichen eine Ausnahmegenehmigung der Straßenrechtsbehörde zum Befahren der Fußgängerzone hatte, welche unter der Auflage erteilt wurde, daß die Fußgängerzone mit dem Taxi im Dienst nur zur Zubringung und Abholung von Fahrgästen befahren werden darf, macht er sicht trotzdem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die Fußgängerzone ohne Zubringung und Abholung von Fahrgästen befährt.