RS UVS Kärnten 1997/11/07 KUVS-1446/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Obschon der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für einen PKW mit bestimmtem Kennzeichen eine Ausnahmegenehmigung der Straßenrechtsbehörde zum Befahren der Fußgängerzone hatte, welche unter der Auflage erteilt wurde, daß die Fußgängerzone mit dem Taxi im Dienst nur zur Zubringung und Abholung von Fahrgästen befahren werden darf, macht er sicht trotzdem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die Fußgängerzone ohne Zubringung und Abholung von Fahrgästen befährt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten