RS UVS Kärnten 1997/11/14 KUVS-885/3/97

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich mit dem Hinweis, er habe sich auf die Auskunft seines Vorgesetzten verlassen, vom Vorwurf der Überladung nicht exkulpieren, da er sich vor Antritt der Fahrt persönlich davon überzeugen muß, ob sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und auch sonst den Vorschriften entspricht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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