RS UVS Kärnten 1997/11/14 KUVS-1339/1/97

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Rechtssatz

Für mehrspurige Fahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen ist eine zeitabhängige Maut nicht zu entrichten. Aber auch eine Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, wonach das "neue" Fahrzeug laut Überstellungszulassungsschein kein höchstzulässiges Gesamtgewicht gehabt habe und für das tatsächliche Gewicht (3,5 - 7,5 t) eine Vignette der Kateroie C benötigt worden wäre, zumal gemäß der Mautordnung bei Überstellungsfahrten von Zugfahrzeugen das Gewicht des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überstellung maßgebend sei, kann eine solche Vignettenpflicht nicht erzeugen, da gemäß § 4 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz die Bundesstraßengesellschaften einheitliche Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß § 1 Abs 1 und § 7 Abs 1 (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und der Anbringung am oder im Fahrzeug festzusetzen haben.

Diese Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Ob nun zum Tatzeitpunkt eine solche Mautordnung bestanden hat und diese die in der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 20.6.1997 angeführte Regelung enthalten hat, kann dahingestellt bleiben, da diese - da nicht auf Gesetzesstufe stehend - die die zeitabhängige Mautpflicht regelnde Bestimmung des § 7 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996 nicht ersetzen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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