RS UVS Kärnten 1997/11/20 KUVS-1101/9/96

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Rechtssatz

Läßt die Beschuldigte als grundbücherliche Hälfteigentümerin auf einer Teilfläche von 1.700 m² den vorhandenen Bewuchs samt Wurzelstöcken abtragen, den Waldboden planieren und einebnen und eine Wiese anlegen, ohne die erforderliche forstrechtliche Bewilligung, verwendet zumindestens befristet Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, so wird sie dadurch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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