RS UVS Kärnten 1997/11/21 KUVS-528/7/97

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Rechtssatz

Legt der Beschuldigte zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht, wohl aber im Verfahren vor dem Unbhängigen Verwaltungssenat detailliert und lückenlos gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz idgF entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend den Arbeitnehmer A für den Zeitraum vom 25.5.1992 bis 30.6.1992 vor, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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