RS UVS Kärnten 1997/11/24 KUVS-1229/5/97

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 38 Abs 5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen diese, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie, wenn ein Schutzweg ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem Schutzweg, wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung, oder ansonsten vor dem Lichtzeichen anzuhalten. Geschieht dies nicht, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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